Wie Unternehmen ihre Handlungsfähigkeit wahren und Risiken vermeiden können
Im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2026 stehen turnusgemäß die nächsten Betriebsratswahlen an. Für viele Arbeitgeber ist das Wahljahr nicht nur organisatorisch relevant, sondern wirft auch arbeitsrechtliche Fragen auf – insbesondere dann, wenn personelle Maßnahmen geplant oder bereits eingeleitet sind.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber selbst führt die Wahl zwar nicht durch, ist jedoch verpflichtet, sie sachlich zu unterstützen. Hierzu zählen etwa die Bereitstellung der erforderlichen Informationen für die Wählerliste sowie die Zurverfügungstellung von Räumen und Arbeitsmitteln. Eine Einflussnahme auf das Wahlverfahren ist unzulässig; ebenso darf die Wahl weder behindert noch beeinträchtigt werden, das kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
In welchen Fällen sind Kündigungen während einer Betriebsratswahl möglich?
Im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen entsteht häufig der Eindruck, personelle Maßnahmen seien in dieser Phase faktisch ausgeschlossen. Das ist so nicht richtig. Zwar genießen bestimmte Personen – etwa Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlbewerber oder Wahlinitiatoren – einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dieser führt jedoch nicht zu einem generellen Stillstand unternehmerischer Entscheidungen. Insbesondere betriebsbedingte Kündigungen bleiben grundsätzlich möglich, auch im zeitlichen Zusammenhang einer Betriebsratswahl. Voraussetzung ist, dass sie auf nachvollziehbaren unternehmerischen Gründen beruhen und keinen Bezug zur Wahl oder zur Kandidatur aufweisen. Auch bleiben außerordentliche Kündigungen aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen möglich.
Gerade in Restrukturierungs- oder Transformationsprozessen ist eine klare Trennung zwischen unternehmerischer Entscheidung und Wahlgeschehen essenziell. Umstrukturierungen, Filialschließungen, Verschmelzungen – alles kann Auswirkungen auf Wahlberechtigung und Betriebsbegriff haben (§ 1 BetrVG). Wer hier parallel strategische Maßnahmen plant, sollte die Wechselwirkung mit der Wahl sauber analysieren. Eine saubere Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, eine sorgfältige rechtliche Prüfung geplanter Maßnahmen und eine besonnene Kommunikation tragen maßgeblich dazu bei, unnötige Konflikte oder Wahlanfechtungen zu vermeiden.
Fazit: Rechtliche Sensibilität ist gefragt, auch in Bezug auf Fristen
Das Wahljahr 2026 erfordert somit keine Zurückhaltung unternehmerischer Gestaltung, wohl aber ein erhöhtes Maß an rechtlicher Sensibilität. Eine frühzeitige Begleitung schafft Planungssicherheit – sowohl im Wahlverfahren selbst als auch bei parallel anstehenden personellen Maßnahmen.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die kommenden Betriebsratswahlen strukturiert und rechtssicher zu begleiten und zugleich Ihre unternehmerische Handlungsfähigkeit zu wahren. Denn die Wahl selbst ist nur das Vorspiel. Strategisch relevant ist, was strukturell danach passiert.
Wenn man das nüchtern betrachtet, ist eine Betriebsratswahl kein Angriff auf das Unternehmen, sondern ein verfassungsrechtlich gewolltes Element kollektiver Selbstorganisation. Aber wie bei jedem stark formalisierten Verfahren gilt: Wer die Spielregeln nicht kennt, verliert nicht wegen böser Absicht – sondern wegen Fristen. Und Fristen sind im Arbeitsrecht ungefähr so gnadenlos wie die Thermodynamik.
Autorin: Tamara Sasonow (Rechtsanwältin | Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht | Fachanwältin für Arbeitsrecht)








